Hinweise zur Wechselperiode II
- Die Wechselfrist läuft vom 01.01. bis zum 31.01.
Spieler*innen, die vor der Wechselfrist wechseln, erhalten ihre Spielerlaubnis für Pflichtspiele frühestens zum 01.01 - Spieler*innen müssen sich bis zum 31.12. bei ihrem alten Verein abmelden. Alternativ kann dies unter Vorlage einer Vollmacht durch die Beantragung eines Vereinswechsels mit der „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ (ebenfalls bis zum 31.12.) erfolgen. Die stellvertretende Abmeldung sollte grundsätzlich erst nach dem letzten Spiel der spielenden Person erfolgen. Erfolgt die (stellvertretende) Abmeldung nach dem 31.12. so würde die spielende Person nicht fristgerecht abgemeldet und es würde eine Wartefrist gem. Anlage ausgelöst.
- Vereine sind ab dem Zeitpunkt der Abmeldung verpflichtet, die spielende Person im System unter Angabe der Zustimmung/Nichtzustimmung und des letzten Pflichtspiels abzumelden bzw. die Abmeldung zu vervollständigen.
- Die Spielerlaubnis wird für Freundschaftsspiele ab dem Antragseingang, für Pflichtspiele jedoch frühestens ab dem 01.01. erteilt.
- Bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins wird die Spielerlaubnis 6 Monate (ab der C- Jugend aufwärts) nach dem Tag des letzten Pflichtspiels erteilt.
- Die nachträgliche Zustimmung muss nach erfolgter Einigung (die in der Ordnung festgelegten Entschädigungssummen sind in der Wechselperiode II nicht verbindlich!) durch den aufnehmenden Verein bis zum 31.01. mittels Pass-Online gestellt werden. Ein Nachweis über die erfolgte Einigung ist der Passstelle vorzulegen. Alternativ kann der abgebende Verein die nachträgliche Zustimmung über das E-Postfach bestätigen.
- Spieler*innen, die sich zu spät abmelden oder nach Ablauf der Wechselfrist den Verein wechseln, erhalten eine entsprechende Wartefrist gem. Anlage.
- Verträge müssen bis zum 31.01. eingegangen sein und spätestens am 01.02. beginnen. Ein*e Vertragsspieler*in erhält in der Wechselperiode II nur dann eine sofortige Spielerlaubnis, wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt. Verträge, die nach dem 31.01. eingehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die spielende Person bereits mit Ende der Wechselperiode ein Pflichtspielrecht für den betreffenden Verein besitzt.
Hinweis zu den Schließzeiten:
Die Passstelle ist ab dem 23.12.2022 geschlossen und ab dem 02.01.2023 wieder gewohnt für Sie erreichbar.